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Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

Sehr geehrter Reisegast,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Firma Balkow Reisen, Inhaber Bernd Balkow, Markt 11, 07973 Greiz, nachstehend „BR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1.     Abschluss des Reisevertrages

1.1.    Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen kann, bietet der Gast BR den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 14 Tage gebunden.

1.2.    Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.

1.3.    Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

2.     Leistungsverpflichtung von BR

2.1.    Die Leistungsverpflichtung von BR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin erhaltenen Hinweise und Erläuterungen.

2.2.    Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von BR nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von BR hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

2.3.    Sonderwünsche bedürfen, damit sie Vertragsinhalt werden, der ausdrücklichen Bestätigung durch BR.

3.     Anzahlung und Restzahlung

3.1.    Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheins gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anders vereinbart ist, 20% des Reisepreises.

3.2.    Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.3.    Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.

3.4.    Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.

3.5.    Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und BR zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

4.     Preis- und Leistungsänderungen

4.1.    Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von BR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. BR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegenfalls wird BR den Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2.    Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:

a)         BR kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kraftstoffpreise, oder eine Änderung für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse.

b)         Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden wie sich diese Erhöhung pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

c)         BR hat den Reisekunden unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründeten Umstände hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.

d)         Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 8% übersteigt, ist der Reisegast berechtigt, ohne Gebühren im Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn BR in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten oder diese annehmen. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von BR über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.

4.3.    Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegortes bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann BR bis zum bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.     Nicht in Anspruch genommene Leistungen

5.1.    Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von BR zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. BR bezahlt an den Reisegast jedoch an ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an BR zurückerstattet worden sind.

6.     Rücktritt und Kündigung durch BR

6.1.    BR kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt BR, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; BR muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der BR eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigten von BR (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von BR wahrzunehmen.

6.2.    BR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a)         BR ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber der Absage die Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b)         Ein Rücktritt von BR später als sieben Tagen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c)         Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn BR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber BR geltend zu machen.

7.     Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung

7.1.    Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber BR, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.

7.2.    In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen BR unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigung zu:
Bei Tagesfahrten:
a) bei Rücktritt bis 10 Tage vor Reisebeginn: € 5,-
b) ab 9. Tag bis zum Reisebeginn: 50% des Reisepreises
Bei allen sonstigen Reisen:
a) bis 45 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
b) vom 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
c) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
d) vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise: 80% des Reisepreises

7.3.    Dem Reisegast ist es gestattet, BR nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

7.4.    BR behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu bezifferndem und zu belegendem Kosten zu berechnen. Dies gilt insbesondere, soweit im Reisepreis Eintrittskarten für Veranstaltungen enthalten sind.

7.5.    Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

8.     Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes

8.1.    Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit BR dahingehend konkretisiert, das der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von BR anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

8.2.    Ist von BR keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (siehe hierzu auch die Reiseausschreibung), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, BR direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.

8.3.    Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

8.4.    Bei Reisgepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Die gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

8.5.    Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist zulässig, wenn BR, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von BR oder ihren Beauftragten verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

8.6.    Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651g Abs. 1 BGB, reisevertragliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wenn in Bezug auf den mit BR abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:

a)         Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von BR erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer ausschließlich nach Reiseende und zwar innerhalb zwei Jahre nach den vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber BR geltend zu machen.

b)         Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber BR unter oben angegebener Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

c)         Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

9.     Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

9.1.    BR informiert im Reisekatalog über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie BR nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.

9.2.    BR wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reisausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.

9.3.    Soweit BR seine Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.

10.   Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von BR, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben-, oder nach vertraglichen Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a)         ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b)         BR für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2. BR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

11.   Verjährung und Abtretungsverbot

11.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber BR gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisegastes aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von – und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die gesetzliche Regelung des § 651g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11.2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen, deren gerichtliche Geltendmachung im eignen Namen.

12.   Gerichtsstand, Sonstiges

12.1. Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.

12.2. Gerichtsstand für die Klage des Reisegastes gegen BR ist ausschließlich 07973 Greiz.

 

Stand: 11/2018

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